Recht

Rechtliche Herausforderungen beim Fitnessstudioverkauf: Übertragung von Kundendaten

Beim Unternehmensverkauf ist häufig auch die Übertragung der Kundendaten auf den Käufer beabsichtigt, da diese einen wesentlichen Anteil des Unternehmenswertes ausmachen. Was es hinsichtlich der DSGVO zu beachten gibt und wo die Gefahren und Herausforderungen liegen, erfahrt ihr in dieser Analyse.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kundendaten sind beim Verkauf eines Fitnessstudios stets personenbezogene Daten, da sie sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
  • Die gewählte Transaktionsform, also Share oder Asset Deal, entscheidet über das Maß der Anforderungen der DSGVO an die Übertragung der personenbezogenen Daten.
  • Bei einem Asset Deal müssen die Mitglieder auf eine bevorstehende Übertragung der personenbezogenen Daten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
  • Da dies jedoch in der Praxis schwierig durchzusetzen ist, sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden, um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung zu vermeiden.

Ein Unternehmensverkauf ist ein kompliziertes Unterfangen und auch eine rechtliche Herausforderung. Mit einem Verkauf des Unternehmens gehen auch die Daten von Kunden in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe über. Handelt es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten, sind die Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

Verschiedene Formen des Verkaufs

Die gewählte Form des Unternehmenskaufs entscheidet über die Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ein Unternehmenskauf findet entweder als Kauf des Rechtsträgers – Kauf von juristischen Personen – im Wege eines Anteilskaufs (sog. Share Deal, z. B. Kauf von GmbH-Anteilen) statt oder als Kauf des dem Rechtsträger gehörenden Vermögens im Wege des Erwerbs aller oder bestimmter Vermögenswerte (sog. Asset Deals).

Letztgenannte Vorgehensweise erfolgt bei dem Verkauf eines Fitnessstudios durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, weil diese – anders als eine juristische Person – keine Anteile am Unternehmen verkaufen können, sondern das Unternehmen durch diese selbst betrieben wird. Ob und in welchem Umfang die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei dem jeweiligen Unternehmenskauf Anwendung finden, hängt davon ab, um welche Form – also Share Deal oder Asset Deal – eines Kaufvertrages es sich handelt.

Die zwei Arten des Verkaufs

Nach der juristischen Definition ist ein Unternehmen eine Vermögenseinheit von einzelnen Sachen, Rechten und Geschäftswerten, die einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Das Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen.

Von dem Unternehmen zu differenzieren ist der Rechtsträger des Unternehmens. Dieser Rechtsträger ist Inhaber der in dem Unternehmen verkörperten Rechte, Pflichten und Vermögenswerte. Er zeichnet sich durch eine Rechtsform aus. Der Rechtsträger eines Unternehmens kann beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein.

Vier Fitnessstudiomitglieder vor Laubändern im Fitnessstudio
Der sensible Umgang mit den Daten der Mitglieder ist bei einem Asset Deal besonders wichtig, da die Daten des Kundenstamms vom Verkäufer an den Käufer übergehen (Bildquelle: © gballgiggs - stock.adobe.com)

Bei einer Unternehmensveräußerung stellt sich daher die Frage: Soll der Rechtsträger durch den Verkauf von Anteilen auf den Käufer übertragen werden (sog. Share Deal) oder wird das in dem Eigentum des Rechtsträgers stehende Vermögen verkauft (sog. Asset Deal)?

Die gewählte Transaktionsform entscheidet über das Maß der Anforderungen der DSGVO, die an die Übertragung von personenbezogenen Daten bei der Veräußerung des Unternehmens gestellt werden. Die Transaktionsform ist mit Blick auf die unternehmerische, steuerliche und rechtliche Ausgangssituation festzulegen.

Der Anteilskaufvertrag – Share Deal

Bei einem Anteilskauf von z. B. GmbH-Anteilen (sog. Share Deal) ist es datenschutzrechtlich vollständig unproblematisch, weil es zu keiner Übertragung von Kundendaten kommt. Es findet lediglich ein Wechsel des Anteilseigners der Geschäftsanteile statt und die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens bleibt unverändert bestehen. Damit bestehen auch die Mitgliedschaftsverträge unverändert fort; die Kunden haben weiterhin denselben Vertragspartner.

Auf datenschutzrechtlicher Ebene bedeutet dies, dass sich der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, welcher über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, nicht ändert, denn es findet keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte statt. Es liegt damit kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vor.

Der Verkauf von einzelnen Vermögenswerten – Asset Deal

Gänzlich anders sieht es datenschutzrechtlich bei der Übertragung von Kundendaten im Rahmen eines Wirtschaftsgüterkaufes (sog. Asset Deal) aus. Dies ist ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang. Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer im Wege der Einzelrechtsnachfolge lediglich einzelne Vermögenswerte, sogenannte Assets, des Unternehmens. Einzelne Vermögenswerte können beispielsweise Trainingsgeräte und auch der Kundenstamm sein.

Bei einem Asset Deal werden die personenbezogenen Daten des Kundenstamms vom Verkäufer an eine neue verantwortliche Stelle, den Käufer, übergeben und übertragen. Die Übertragung der Daten auf die neue verantwortliche Stelle stellt eine Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO dar. Eine solche Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung vorliegt.

Einwilligung der betroffenen Kunden

Die Datensätze können rechtmäßig an den Käufer übermittelt werden, wenn der Kunde zuvor in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Erwerber einwilligt. Dies normiert Art. 6 Absatz 1 lit. a DSGVO. Von jeder einzelnen betroffenen Person ist daher eine schriftliche und ausdrückliche Einwilligung zur Übertragung der personenbezogenen Daten an den Erwerber einzuholen. Die Einholung der Einwilligung von betroffenen Kunden ist die sicherste datenschutzrechtliche Lösung bei der durch die Unternehmensveräußerung beabsichtigten Übertragung von Kundendaten.

Allerdings ist dies in der Praxis nicht umsetzbar. Gerade bei großen Mitgliederbeständen kann nicht jeder einzelne Kunde erreicht werden, um eine Einwilligung zu erteilen. Zudem wird dies auch in einer Vielzahl der Fälle dazu führen, dass die Mitglieder gar nicht reagieren oder sogar einer Datenweitergabe widersprechen.

Zustimmung der Mitglieder zum Vertragsübergang auf den Käufer einholen

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Käufer rechtmäßig sein, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Allerdings hilft auch das bei einem Studioverkauf von z. B. einem Einzelunternehmen weiter. Gemeint ist damit nämlich nicht die Erfüllung des Unternehmens-Kaufvertrages.

Nur wenn das Vertragsverhältnis mit dem betroffenen Kunden auf den Käufer rechtswirksam übergegangen ist, ist der Käufer berechtigt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten. Dies soll gewährleisten, dass der Käufer seinen Vertrag zu der betroffenen Person erfüllen kann.

Symbolbild für die Einwilligung zur Übertragung von Kundendaten
Die Datensätze können rechtmäßig an den Käufer übermittelt werden, wenn der Kunde zuvor in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Erwerber einwilligt (Bildquelle: © Looker_Studio - stock.adobe.com)

Jedoch setzt ein solcher wirksamer Vertragsübergang der Mitgliedschaftsverträge auf den Käufer voraus, dass der Kunde (Mitglied) der Vertragsübernahme durch den Käufer vorher zustimmt. Eine Zustimmungserklärung des Kunden zur Vertragsübernahme kann durch eine Ausgestaltung auch gleichzeitig eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Übertragung der zu dem Kundenvertrag zugehörigen personenbezogenen Daten umfassen.

Liegt eine solche erweiterte Einwilligungserklärung des Kunden vor, ist neben der Übertragung der jeweiligen Kundenverträge auch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Käufer rechtmäßig. Allerdings ist dies – ebenso wie die zuvor dargestellte ausdrückliche Einwilligung – in der Praxis nicht umsetzbar. Gerade bei größeren Mitgliederbeständen ist eine rechtlich wirksame Vertragsübernahme nicht umsetzbar.

Hilft die Widerspruchslösung?

Um die vorgenannten aufwendigen Wege, also die vorherige Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung oder die Einholung einer Zustimmung zum Vertragsübergang, zu vermeiden, haben die Kaufvertragsparteien in der Vergangenheit oftmals die sog. Widerspruchslösung eingesetzt. Dabei wird das Mitglied auf die bevorstehende Übertragung der personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit, dieser Übertragung
zu widersprechen, hingewiesen.

Die Landesdatenschutzbeauftragten gehen jedoch im Hinblick auf die Widerspruchslösung davon aus, dass die jeweiligen Bankdaten der Mitglieder auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Widerspruchslösung nicht an den Käufer weitergegeben werden dürfen.

Da es bei einem Studiokaufvertrag das Ziel ist, dass der Käufer sämtliche Daten erhält, so auch die Bankdaten für die Einzüge der Beiträge, scheidet daher auch die sog. Widerspruchslösung momentan noch aus. Der vorgenannte Beschluss wird aktuell überarbeitet. Es bleibt abzuwarten, ob es zu sinnvollen Verbesserungen kommt.

Umwandlungen nach Umwandlungsgesetz

Um den Kundenstamm bei sog. Asset Deals von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften rechtmäßig auf den Käufer zu übertragen, verbleiben aktuell nur aufwendige Umwandlungsvorgänge, wie z. B. die Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine GmbH und sodann der Verkauf der Anteile. Das dürfte sich jedoch nur bei größeren Mitgliederbeständen lohnen, weil die Umwandlung mit einem beachtlichen Aufwand und auch Kosten (Anwalts- und Notarkosten) verbunden ist.

Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken

Beabsichtigt der Käufer die Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken, ist in jedem Fall eine datenschutzrechtliche Einwilligung des betroffenen Kunden einzuholen. Die Einholung der Einwilligung ist erforderlich, selbst wenn der Kunde bereits im Vorfeld gegenüber dem Verkäufer in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken eingewilligt hat.

Informationspflichten und Zuwiderhandlungen

Wenn die personenbezogenen Kundendaten an den Käufer übermittelt wurden, müssen die Betroffenen hierüber informiert werden. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Art. 14 DSGVO. Der Käufer ist verpflichtet, die übertragenen einzelnen Vermögenswerte, also die Kundendaten, in seiner Datenschutzorganisation zusammenzufügen.

Die DSGVO sieht für Datenverstöße Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder für Unternehmen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Nach § 42 BDSG können bei Verstößen Freiheitsstrafen von bis zu zwei beziehungsweise drei Jahren verhängt werden.

Fazit

Datenschutzrechtlich unbedenklich ist die Übertragung von Kundendaten bei einem Anteilskauf (sog. Share Deal). Sollen die personenbezogenen Kundendaten hingegen im Rahmen eines Vermögenswertkaufes (sog. Asset Deal) an den Käufer übertragen werden, ist zwingend eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor der Datenübertragung einzuholen. Rechtlich sinnvoll können Umwandlungsvorgänge und sodann Anteilsverkäufe sein, damit sich der Rechtsträger nicht ändert.

Es bleibt abzuwarten, ob die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder den bisherigen Beschluss zu den datenschutzrechtlichen Problemen beim Asset Deal sinnvoll überarbeitet.

Wir haben insoweit alle Landesdatenschutzbeauftragten der Länder angeschrieben und auf die Missstände bei der Übertragung von Mitgliederdaten hingewiesen. Auch darauf, dass die gesetzlich vorgesehene Einwilligung in der Praxis kein taugliches Mittel ist, weil ein Großteil der Kunden auf derartige Anfragen nicht reagieren wird. Dadurch werden Unternehmenskaufverträge durch die datenschutzrechtlichen Vorgaben unwirtschaftlich gestellt.

Vor und bei der Durchführung einer Unternehmensveräußerung sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden, um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung zu vermeiden und die individuell sinnvollste Konstellation zu entwickeln und durchzuführen.

Bildquelle Header: © stockpics - stock.adobe.com

Der Autor

  • Dr. Hans Geisler

    Dr. Geisler, Dr. Franke Rechtsanwälte PartmbB steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung von Unternehmen. Zu der Kanzlei gehören aktuell 12 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter/innen. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte / innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitness- und Freizeitbranche verfügt die Kanzlei über ein einzigartiges Know-how. Speziell für die Fitnessbranche hat die Kanzlei verschiedene Rechtsberatungskonzepte entwickelt, die den Studiobetreiber entlasten und ihm Zeit für sein Kerngeschäft verschaffen.

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